Rechtliche Grundlagen

Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushalts­hilfe:

In der gesetz­li­chen Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushalts­hilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizi­ni­schen Rehabi­li­ta­tion oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeits­leben (beruf­liche Rehabi­li­ta­tion) die Weiter­füh­rung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushalts­hilfe orien­tiert sich dabei an § 38 SGB V. Kosten­träger der Haushalts­hilfe ist aber der Kosten­träger der Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahme.

Spezielle Regelungen gelten nach dem Gesetz über die Alters­si­che­rung der Landwirte (ALG), die Betriebs- und Haushalts­hilfe bei krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­hig­keit, Schwan­ger­schaft und Kur sind in § 36 ALG geregelt.