Wann steht Ihnen eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse zu?
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach §§ 24h, 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen z.B. wegen Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person diesen nicht weiter führen kann. Die Haushaltshilfe umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe auf die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern unter 13 Jahren. Sie kann durch Haus- und Familienpflegerinnen oder andere entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden.
Der Antrag auf Haushaltshilfe kann bei der jeweiligen Krankenkasse abgerufen werden.
Die Krankenkasse selbst kann nach § 132 SGB V zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge abzuschließen. Macht sie das nicht oder besteht Grund davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden grundsätzlich keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist grundsätzlich am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Die Krankenkassen haben jedoch darauf zu achten, dass die tägliche Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung des jeweils individuellen Bedarfs auf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist.
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