Wann steht Ihnen eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse zu?

Die Versi­cherten der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung haben Anspruch auf Haushalts­hilfe nach §§ 24h, 38 SGB V (Sozial­ge­setz­buch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (zweites Gesetz über die Kranken­ver­si­che­rung der Landwirte), wenn ihnen z.B. wegen Kranken­haus­be­hand­lung die Weiter­füh­rung des Haushalts nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person diesen nicht weiter führen kann. Die Haushalts­hilfe umfasst alle entspre­chenden Dienst­leis­tungen für die Weiter­füh­rung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe auf die Betreuung und Beauf­sich­ti­gung von Kindern unter 13 Jahren. Sie kann durch Haus- und Famili­en­pfle­ge­rinnen oder andere entspre­chend quali­fi­zierte Kräfte erbracht werden.

Der Antrag auf Haushalts­hilfe kann bei der jewei­ligen Kranken­kasse abgerufen werden.

Die Kranken­kasse selbst kann nach § 132 SGB V zur Gewährung von Haushalts­hilfe geeignete Personen anstellen. Wenn die Kranken­kasse dafür andere geeignete Personen, Einrich­tungen oder Unter­nehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaft­lich­keit der Dienst­leis­tungen Verträge abzuschließen. Macht sie das nicht oder besteht Grund davon abzusehen, sind den Versi­cherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushalts­hilfe in angemes­sener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwä­gerte bis zum 2. Grad werden grund­sätz­lich keine Kosten erstattet. Die Kranken­kasse kann jedoch die erfor­der­li­chen Fahrkosten und den Verdienst­aus­fall erstatten, wenn die Erstat­tung in einem angemes­senen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatz­kraft entste­henden Kosten steht.

Der Einsatz einer Haushalts­hilfe ist grund­sätz­lich am indivi­du­ellen Bedarf des Versi­cherten auszu­richten. Die Kranken­kassen haben jedoch darauf zu achten, dass die tägliche Einsatz­be­reit­schaft unter Berück­sich­ti­gung des jeweils indivi­du­ellen Bedarfs auf ein zwingend notwen­diges Maß zu begrenzen ist.